6-Jahre-Garantie von Preckel Automobile
299 €
(PKW, Transporter-Gewerbekunden 399 € )
Innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug auch für die Zeit nach Ablauf der Herstellergarantie abzusichern. Die 6-Jahre-Garantie von Preckel Automobile bietet Ihnen für 72 Monate, ab Erstzulassung, einen umfassenden Schutz vor unvorhersehbaren Reparaturkosten.
Große Absicherung für einen kleinen Preis: die 6-Jahre-Garantie – ein Service von Preckel Automobile.
Was kostet die Garantie?
Unser Angebotspreis: 299,- € einmalig (PKW)
Unser Angebotspreis: 399,- € einmalig (Transporter)
Das lohnt sich. Rechnen Sie gerne mal nach. Mehr Infos zur Garantie auf dieser Seite weiter unten oder bei uns im Verkauf.
Ihre Preckel Automobile
Alle weiteren Garantiebedingungen können Sie weiter unten ansehen.
Laden Sie bequem unseren Garantieantrag herunter und senden Sie ihn ausgefüllt an uns zurück (E-Mail garantie(at)preckel.de oder per Post an Preckel Autombile GmbH, Virchowstraße 140-146, 47805 Krefeld).
Anschließend bearbeiten wir Ihren Antrag und werden uns bei Ihnen melden.
PKW Marke | PKW Modell | Garantie Kosten, einmalig | ||||
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Renault | alle Modelle | 299,- €* | ||||
Fiat | alle Modelle | 299,- €* | ||||
Jeep | Renegade | 299,- €* | ||||
Alfa Romeo | Giulietta | 299,- €* | ||||
Nissan | alle Modelle | 299,- €* | ||||
Dacia | alle Modelle | 299,- €* | ||||
Abarth | alle Modelle | 299,- €* |
NFZ Marke | NFZ Modell | Garantie Kosten, einmalig | ||||
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Renault Pro+ | alle Modelle | 399,- €* | ||||
Fiat Prof. | Ducato, Doblo, Fiorino, Talento | 399,- €* | ||||
Nissan | alle Modelle | 399,- €* | ||||
Dacia | Dokker, Logan | 399,- €* |
*Preise inkl. 19% Versicherungssteuer.
1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2, Ziff. 1. genannten Baugruppen für die laut Garantievereinbarung vereinbarte Laufzeit umfasst.
2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4 Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6) gilt entsprechend. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen.
3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions- oder Pflegearbeiten sowie vergebliche Aufwendungen. Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filtereinsätze sowie Kleinteile und für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen).
1. Die Garantie umfasst (Aufzählung ist abschließend) folgende Baugruppen und Teile:
a) Motor: Nockenwelle und Kipphebelmechanismus, Schwungrad, Zahnkranz, Kolben und -ringe, Zylinderbohrung, Pleuel, Zylinderkopfdichtung, Zylinderkopf und alle innenliegenden Lagerungen und Büchsen, Ölpumpe, Kurbelwelle und Lager, Steuerkette, Steuerräder (ausgenommen Zahnriemen mit Spann- und Umlenkrolle), Ventile und Ventilführungen (ausgenommen verbrannte oder verbrauchte Ventile)
b) Schalt-/Automatikgetriebe: Synchronisierungsnaben, Schalthebel, Zahnräder, Wählhebel, Wellen, Lagerungen und Büchsen, Getriebegehäuse (ausgenommen außenliegende Betätigungen und Kupplung); bei AT–Getrieben folgende Teile: Drehmomentwandler, Zahnräder, Kupplungen, Bremsbänder (Voraussetzung ist die Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Einstell- und Ölwechselintervalle) Ventilblock, Reglerventil, Getriebegehäuse; Ölpumpe, Lagerungen und Büchsen (ausgenommen außenliegende Betätigungen, Einstellung und Elektrik).
c) Baugruppe Kühlsystem: Thermostat, Thermostatgehäuse, Wasserpumpe, Kühler (ausgenommen Schäden, verursacht durch Mangel an Frostschutzmittel oder Kühlwasser sowie Fremdeinwirkung).
d) Baugruppe Elektronik / Elektrik: Lichtmaschine und elektronischen Steuergeräte, (ausgenommen Schaltrelais, elektrische Funktionsschalter, alle Glühlampen und chipgetunte Steuergeräte, Sensoren jeglicher Art). Anlasser und Magnetschalter, Kontaktteil, Lenk- und Zündschloss.
e) Baugruppe Dichtringe / Dichtungen: Dichtungen und Dichtringe, die mit der Reparatur oder dem Austausch von Hauptkomponenten wie Motor, Getriebe oder Hinterachse in Zusammenhang stehen oder erforderlich sind.
f) Baugruppe Antriebsstrang / Differential: Lagerungen und Buchsen (ausgenommen Radlager und Radnaben), Kardanwellen, Achsantriebswellen, Tellerrad und Antriebskegelrad, Zahn-räder, Wellen, Antriebsgelenke, Kupplungen und Aufhängungen (ausgenommen Gummilagerungen).
g) Baugruppe Kraftstoffanlage: Benzineinspritzsysteme, Tauchrohrgeber, Kraftstoffpumpe, Injektoren für Tankuhr (ausgenommen Einspritzpumpen und Injektoren für Dieseleinspritzsysteme).
h) Baugruppe Klimaanlage: Lüfter, Kondensator, Verdampfer (ausgenommen Kältemittelleitungen, Kälte- und Schmiermittel, Schäden durch Fremdeinwirkung).
i) Baugruppe Lenkung: Druckleitungen, Vorratsbehälter mit Anzeige, Lenkgetriebe, Lenkgehäuse, Hochdruckölpumpe, (ausgenommen Flachriemen für Servopumpe, außenliegende Gestänge, Spur- und Spurstangenköpfe, Keilriemen, Gummibuchsen, Elektromotoren, Trag-und Führungsgelenke, sowie Fremdeinwirkung).
j) Baugruppe Sicherheitssysteme: Seitenairbags und Kopfairbags, Fahrer- und Beifahrerairbags, Kontakteinheit, Gurtschlossstraffer (ausgenommen Beschädigungen durch Fremdeinwirkung).
k) Baugruppe Bremsen: Hauptbremszylinder, Radbremszylinder, Bremskraftverstärker, lastabhängiger Bremskraftregler, Bremsdruckschläuche und -leitungen, Seilzüge (ausgenommen Sensoren und Messkränze für ABS-System, Hydroaggregat und elektronisches Handbremssytem).
2. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.
3. Die Garantie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- und Geschäftsfahrten, auch europaweit. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet.
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignisb) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tier-schäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosionc) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Cyberrisk, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergied) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehene) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion/Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, V-Max-Aufhebung usw.) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sindf) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert warg) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen, Fahrschulwagen, für Kurier-, Eil- und Paketdienste, für Kranken- und Behindertentransporte sowie zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung nutzth) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser, etc.) entsteheni) für die ein Dritter einzutreten hat, bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.2. Tritt durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden an einem nicht garantierten Bauteil ein, so besteht für diesen Folgeschaden keine Garantie.3. Defekte an einem nicht garantierten Bauteil werden auch dann nicht von der Garantie erfasst, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit eines garantierten Bauteils beeinträchtigt wird und dieses Bauteil selbst nicht defekt ist.
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer
a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten ausschließlich bei der Firma Preckel Automobile GmbH nach Herstellervorgaben ausführen und dokumentieren lässt. Bei einer Überschreitung der genannten Vorgaben verliert die Garantie ihre Gültigkeit. Einem Garantieanspruch steht bei Gültigkeit der Garantie ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist;
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen (auch durch Dritte) unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Garantiegeber unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt;
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges beachtet.
1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeuges während der Garantiedauer gehen die Garantieansprüche nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber kann innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb des Fahrzeuges beim Garantiegeber, mit dem die Garantievereinbarung geschlossen wurde, eine erneute Garantiezusage für den Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiedauer beantragen. Beim Verkauf an bzw. durch einen gewerblichen Wiederverkäufer erlischt die Garantie.
2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach Schadenseintritt, spätestens 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
1. Der Garantiegeber übernimmt die Kosten, insofern eines der garantierten Teile innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit unmittelbar verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
2. Im Garantiefall werden die garantiebedingten Lohnkosten gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers nicht berechnet. Basis für die Übernahme der Kosten für die der Garantie unterliegenden Ersatzteile ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag. Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers werden nicht übernommen.
3. Die Lohnkosten für die Reparatur oder den Austausch der Garantie unterliegender Ersatzteile oder Komponenten werden zu 100 % übernommen. Ausgehend von der Betriebsleistung des Bauteils im Falle des Schadeneintritts werden die Materialkosten wie folgt entschädigt:
bis
50.000 km – 100 %
60.000 km – 90 %
70.000 km – 80 %
80.000 km – 70 %
90.000 km – 60 %
100.000 km – 50 %
Über
100.000 km – 40 %
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einer solchen Reparatur üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Übernahmepflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf 1.500,00 Euro bzw. auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.
1. Wird eines der garantierten Teile funktionsunfähig, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens durch das ausliefernde Autohaus. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Der Käufer hat nach Feststellung eines durch die Garantie gedeckten Schadens diesen unverzüglich, in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn, zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen, und zwar
a) grundsätzlich dem ausliefernden Händler, wenn der Garantiefall innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des ausliefernden Händlers eintritt;
b) dem ausliefernden Händler oder der Tissen Kruck GmbH (Garantiehotline), wenn der Garantiefall außerhalb des Umkreises von 50 km eintritt. Dem ausliefernden Händler bleibt in diesem Falle vorbehalten, das Kraftfahrzeug selbst anzunehmen oder den Garantienehmer an einen anderen geeigneten Werkstattbetrieb weiterzuleiten. Führt der ausliefernde Händler die Reparatur nicht selbst durch, so erteilt der ausliefernde Händler oder die Firma Tissen Kruck GmbH den Auftrag an die geeignete Kfz-Werkstatt (Vertragspartner). Der Garantienehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei diesem Vertragspartner durchführen zu lassen. Die Abrechnung erfolgt in diesen Fällen in der Regel direkt zwischen diesem Vertragspartner und dem Garantiegeber. Nicht von der Garantie erfasste Leistungen werden gegenüber dem Garantienehmer gesondert abgerechnet. Sollte zum Zwecke einer sofortigen Bezahlung des Vertragspartners im Ausnahmefall eine Abrechnung vor Ort an den Garantienehmer erforderlich sein, so wer-den dem Garantienehmer nach vorheriger Abstimmung die unter die Garantieleistung fallenden Kosten erstattet. Der Garantienehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum bei dem Garantiegeber einzureichen.
2. Kosten, die dem Käufer dadurch entstehen, dass er die Reparatur ohne vorherige Zustimmung des ausliefernden Händlers oder der Tissen Kruck GmbH durchführen lässt, werden nicht übernommen.
3. Der Käufer/Garantienehmer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des ausliefernden Händlers/Garantiegebers oder der Tissen Kruck GmbH zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparatur-beginn einzuholen.
Verletzt der Garantienehmer eine der ihn nach § 4 oder § 7 betreffenden Pflichten, ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei. Die vorstehende Beschränkung findet für den § 4 Fehler: Referenz nicht gefunden) und c) keine Anwendung, wenn der Garantienehmer beweisen kann, dass der eingetretene Schaden nicht im mit-/ursächlichen Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung steht. Die Mit-/Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung wird vermutet.
Stand: 11/2019
Hinweis zu Sachmängelansprüchen
Gesetzliche Sachmängelansprüche des Garantienehmers bleiben unberührt.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Garantiegeber wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.